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B 2026/117

Entscheid Verwaltungsgericht, 24.09.2026

SG Verwaltungsgericht ·Verwaltungsgericht · 2026-09-24 · Deutsch SG

Vorläufige Aufnahme. Art. 83 Abs. 1 AIG. Landesverweisung. Art. 66a f. StGB. Aufschub des Vollzugs. Art. 66d StGB. Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen, die im Zeitpunkt des Strafurteils noch nicht bestanden haben, durch die Vollzugsbehörde: Gefahr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung? Geopolitische Lage in Syrien? Nachträgliche Eheschliessung mit einer Ausländerin? Vorliegen eines Vollzugshindernisses hier verneint. (Verwaltungsgericht B 2026/117)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP42). Der Beschwerdeführer, dessen Begehren von der Vorinstanz abgewiesen worden sind, ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 4. Juni 2026 ist am 15. Juni 2026 rechtzeitig erhoben worden, und sie erfüllt in formeller wie auch in inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit sie auf diesen eingetreten war. Der Wortlaut des Dispositivs des angefochtenen Entscheides ist nicht ein- deutig, sondern auslegungsbedürftig. Die Interpretation des Dispositivs hat nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung43 und nach der Lehre44 unter Berücksichtigung der Erwä- gungen zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob im Dispositiv explizit auf die Erwägun- gen verwiesen wird oder nicht. Dem Rekurs vom 27. April 202645 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Anträge vor der Vorinstanz nicht beschränkt hatte auf die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes (Antrag 1) und (kassatorisch) die Rückweisung an das Migrationsamt zum Eintreten und zur materiel- len Prüfung (Antrag 2) sowie eventualiter (reformatorisch) die Anweisung des Migrations- amts, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (Antrag 3). Zusätzlich respektive subeventualiter hatte er verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei (An- trag 4). Offenbar hat die Vorinstanz diesen letztgenannten Antrag als Gesuch um vorläufige Aufnahme interpretiert, auf das sie mangels Legitimation des Beschwerdeführers, selbst einen solchen Antrag zu stellen, zu Recht nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist auf die Erwägung 1a des angefochtenen Entscheids zu verweisen. Die Anträge 1 bis 3 des Rekur- ses bewegen sich materiell hingegen im Rahmen des Streitgegenstands. Die Vorinstanz ist darauf – zu Recht – eingetreten (Erwägung 1b des angefochtenen Entscheids).

E. 1.3 Auf den wiederholten Antrag des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung über die 42 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 43 Vgl. etwa BGer 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.1. 44 P. GEERTSEN, Zur Mündigkeit der Urteilsbegründung von Rückweisungsentscheiden in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, in: SZS 5/2018, 503. 45 Act. 6/1. B 2026/117 8/13

Weigerung, beim SEM um seine vorläufige Aufnahme zu ersuchen, hat das Migrationsamt zu Recht eine förmliche Nichteintretensverfügung erlassen. Denn auch wenn nach der Auf- fassung des Migrationsamtes kein Antrag vorgelegen hat, der einen Anspruch auf eine ma- terielle Prüfung hätte verschaffen können, hat dem Beschwerdeführer doch die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die Prüfung und Behandlung seines Begehrens durch das Migrationsamt einer Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz zuzuführen.

E. 2.1 Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AIG46 ist eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug einer Wegweisung, mit der die Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz geduldet wird, bis die Vollzugshindernisse nicht mehr gegeben sind.47 Sie wird in der Regel, meist im Zusammenhang mit der Abweisung eines Asylbe- gehrens, von Amtes wegen vom SEM verfügt. Zudem können die kantonalen Behörden, die eine verfügte Wegweisung vollziehen müssen, einen Antrag auf vorläufige Aufnahme stellen, wenn sie feststellen, dass ein Vollzugshindernis im Sinne des Art. 83 Abs. 1 AIG vorliegt (Art. 83 Abs. 6 AIG). Eine vorläufige Aufnahme erlischt und kann nicht erneut ver- fügt werden, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB48 rechtskräftig geworden ist (Art. 83 Abs. 9 AIG). Grundsätzlich muss das Urteil, das den Landesverweis anordnet, vollzogen werden, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wird (Art. 66c Abs. 3 StGB). Der Vollzug kann allerdings gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und wenn durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Anschauungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet wäre (Abs. 1 lit. a) oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (Abs. 1 lit. b). Damit behält Art. 66d StGB in einem engen Rahmen die Möglichkeit einer letzten Kontrolle vor, um zu verhindern, dass die Landesverweisung, de- ren Anordnung rechtskräftig geworden ist, unter Missachtung des Grundsatzes des Rück- schiebungsverbotes oder einer anderen zwingenden Bestimmung des Völkerrechts ausge- führt wird.49 Dabei ist allerdings zu beachten, dass allfällige Vollzugshindernisse bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB berück- sichtigt werden müssen.50 Diese Prüfung darf nicht an die Vollzugsbehörde abgeschoben 46 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20. 47 N. BLUM, in: M. Caroni und D. Thurnherr (Hrsg.), Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 83 AIG. 48 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0. 49 VerwGE B 2024/33 vom 15. August 2024 E. 2 mit Hinweisen. 50 BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3. B 2026/117 9/13

werden, sondern muss vom Sachrichter im Strafverfahren vorgenommen werden.51 Im Voll- streckungsverfahren kann deshalb die Frage nach einem Vollzugshindernis nicht mehr auf- geworfen werden. Da jedoch die Strafe des Freiheitsentzuges vor der Landesverweisung vollstreckt werden muss, können zwischen dem Ausweisungsentscheid und dessen Voll- streckung mehrere Monate oder Jahre vergehen. In dieser Zeit kann sich die Sachlage massgeblich verändern. Da eine solche nachträgliche Veränderung des Sachverhaltes nicht zu einer Revision des Vollstreckungsentscheides führen kann (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO52), muss die Vollzugsbehörde allfällige Vollzugshindernisse, die im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht bestanden haben, prüfen.53 Über den Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung entscheidet nicht das SEM, sondern die zuständige kantonale Behörde.54

E. 2.2 Das Begehren des Beschwerdeführers hat zwar auf eine vorläufige Aufnahme abgezielt, aber eine solche hat wegen der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung zum Vorneherein nicht in Frage kommen können. Das Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb als ein Antrag um einen Aufschub des Vollzuges der obligatorischen Landesver- weisung zu interpretieren. Damit scheidet eine sich auf Art. 83 Abs. 6 AIG stützende An- tragsstellung des Kantons beim SEM um vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aus.55

E. 2.3 Da der Beschwerdeführer kein anerkannter Flüchtling ist, setzt ein Aufschub ein erst nach der rechtskräftigen Landesverweisung eingetretenes Vollzugshindernis im Sinne des Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB voraus. Das wäre insbesondere der Fall, wenn bei der Ausschaf- fung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK56 verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten wäre. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Die geopolitische Lage in Syrien stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Vollzugshindernis für eine Wegweisung dar.57 Die Vorinstanz hat bereits in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 22. März 2022 fest- gehalten, dass weder die allgemeine Situation im Bezirk Y.__ in der Provinz X.__ noch die 51 BGE 147 IV 453 E. 1.4.5. 52 Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312. 53 BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2. 54 Weisung des SEM vom 1. Januar 2008 über Wegweisung und Vollzug, Stand 15. Juli 2024, S. 3. 55 Siehe dazu auch Art. 32 Abs. 1 lit. d Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311. 56 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe, SR 0.105. 57 Mit vielen Hinweisen BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3; 6B_1297/2023 vom

12. September 2025 E. 5.6.2; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.7.3. B 2026/117 10/13

damaligen individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Anhaltspunkte da- für lieferten, dass eine Ausschaffung zu einer mit Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK unvereinba- ren Situation führen würde. Selbst wenn die Rückkehr in den Bezirk Y.__ oder in die Provinz X.__ problematisch wäre, wäre darin noch kein ausreichendes Vollzugshindernis zu erbli- cken, könnte der Beschwerdeführer sich doch auch in einem anderen Bezirk oder in einer anderen Provinz ansiedeln. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.58 Die vom Be- schwerdeführer angeführten zwischenzeitlichen Sachverhaltsveränderungen sind nicht ge- eignet, einen Aufschub der Landesverweisung zu rechtfertigen. So ist ihm gemäss den Ak- ten bereits bei der Eheschliessung mit einer deutschen Staatsangehörigen bewusst gewe- sen, dass ein Eheleben sowohl in der Schweiz als – voraussichtlich – auch in Deutschland unmöglich sein werde. Weshalb die unter diesen Voraussetzungen erfolgte Eheschliessung nun doch einen Grund bilden sollte, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verschaffen, ist nicht einzusehen.59 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seit seiner rechtskräftigen Verurteilung anhaltend straffrei geblieben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist der Beschwerdeführer doch aktuell erneut in ein Strafverfahren verwickelt, in dem – wenn auch noch nicht rechtskräftig – erstinstanzlich neben einer mehr- jährigen unbedingten Freiheitsstrafe eine obligatorische Landesverweisung von 20 Jahren verhängt worden ist. Auch die Hinweise auf die psychische Belastung durch die anhaltende Perspektivenlosigkeit und die jahrelange Unterbringung im Nothilfesystem sind unbehelf- lich, da der Beschwerdeführer nie über einen gesicherten längerfristigen Aufenthaltstitel verfügt hat und da ihm seit der erstinstanzlichen Verurteilung u.a. mit Landesverweisung im Juni 2017, spätestens aber seit der Mitteilung des SEM am 25. September 2018, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei, bekannt ist, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. In all den Jahren seit seiner Einreise im Jahr 2011 hat er keinen einzigen in seiner Person liegenden Grund nennen können, der einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zwin- gend entgegenstehen würde. Ein solcher Grund ist in den Akten auch nicht ersichtlich. So- weit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Situation in Syrien in jüngster Zeit geltend macht und auf wirtschaftliche Engpässe und Massendemonstrationen verweist,60 liegen auch darin keine zwingenden Gründe, die eine Ausschaffung als unzulässig erschei- nen lassen würden.61 Die von ihm erwähnten schweren Sicherheitsvorfälle und Bombenan- schläge fanden nach seinen Angaben in W.__ und damit weit weg von in seiner 58 Vgl. zudem BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025: Der dortige Beschwerdeführer stammte ebenfalls aus der Region von Derik (Provinz X.__, arabisch: Al-Malikiya), siehe E. 5.4.1. 59 Vgl. BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3. 60 Act. 10. 61 Siehe dazu auch die Informationen des SEM zu Syrien, wonach das Aussetzen der Entscheid- tätigkeit betreffend Asylgesuche seit Dezember 2024 unterdessen beendet wurde; Asylgesu- che werden seit dem 1. Mai 2026 wieder nach den üblichen Abläufen behandelt und entschie- den. Der Vollzug einer Landesverweisung ist nicht ausgeschlossen; zum Ganzen https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/syrien.html, abgerufen am 23. September 2026 (samt FAQ). B 2026/117 11/13

Heimatregion im Nordosten des Landes statt. Zusammenfassend ist kein Vollzugshindernis eingetreten, das einen Aufschub der Landesverweisung rechtfertigen könnte. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten an sich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Aufgrund der Umstände ist auf eine Kostenerhebung jedoch zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausgangsgemäss hat der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 und Art. 98bis VRP). B 2026/117 12/13

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. B 2026/117 13/13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 24. September 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bolt Geschäftsnr. B 2026/117 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ (Jahrgang 1983, nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 27. März 2011 aus seinem Heimatland Syrien (via Türkei und Griechenland) in die Schweiz ein und ersuchte am 30. März 2011 um Asyl.1 Am 13. Januar 2014 wurde er bei der Ausübung einer 1 Act. 6/3/2.

unbewilligten Erwerbstätigkeit angetroffen.2 Mit einem Strafbefehl vom 6. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe auferlegt.3 Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) hatte das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits am 27. März 2014 mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, ihn aber wegen Unzumut- barkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der dortigen Sicherheitslage vorläufig in der Schweiz aufgenommen.4 b. Am 13. April 2015 erfolgte eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen den Be- schwerdeführer.5 Am 24. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um ein hu- manitäres Visum für B.__, geb. 2. Januar 1999, die er als seine Ehefrau ausgab. Das Ge- such wurde am 13. April 2016 mit der Begründung abgewiesen, nichts deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer verheiratet bzw. durch seine Flucht von seiner angeblichen Ehefrau getrennt worden sei.6 Das Migrationsamt erteilte nach einem polizeilich rapportier- ten Vorfall am 21. Oktober 2016 ein Hausverbot für sämtliche von ihm geführten Unterkünfte für Asylsuchende.7 Das Kreisgericht C.__ sprach den Beschwerdeführer mit einem Urteil vom 6. Juni 2017 der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung zum Nachteil von B.__ sowie der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechts- widrigen Aufenthaltes schuldig; es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 10 und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.8 Das Kantonsgericht hob dieses Urteil zwar am 28. Mai 2018 auf, aber es blieb beim Schuldspruch, derselben Freiheits- und Geldstrafe und bei der Landesverweisung.9 Das Urteil erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.10 Das SEM teilte dem Beschwer- deführer am 25. September 2018 mit, dass die vorläufige Aufnahme gemäss der Verfügung vom 27. März 2014 aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung erloschen sei.11 c. Der Beschwerdeführer hatte bereits am 13. September 2018 um eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug ersucht. Das Amt für Justizvollzug wies dieses Gesuch am 26. 2 Act. 6/3/28. 3 Act. 6/3/36. 4 Act. 6/3/31. 5 Act. 6/3/50. 6 Act. 6/3/70. 7 Act. 6/3/76. 8 Act. 6/3/85. 9 Act. 6/3/86. 10 Act. 6/3/87. 11 Act. 6/3/90. B 2026/117 2/13

November 2018 mit der Begründung ab, eine Risikoabklärung durch die Abteilung für fo- rensisch-psychologische Abklärungen habe ein durch eine defizitäre Beeinflussbarkeit, eine wutgeprägte Aggressivität, eine delinquenzfördernde Weltanschauung, die Bezie- hungstat-Disposition und eine psychosoziale Belastung erhöhtes Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte und ein erheblich erhöhtes Risiko für Drohungen ergeben. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (trotz zwei Disziplinierungen) ein ange- passtes und gutes Vollzugsverhalten gezeigt und Fortschritte gemacht habe, sei die Legal- prognose unverändert belastet und das Rückfallrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte unverändert erhöht.12 Am 25. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwä- gung des ablehnenden Asylentscheides vom 27. März 2014. Das SEM wies dieses Gesuch mit einer Verfügung vom 4. April 2019 ab.13 Zur Begründung führte es an, es hege erhebli- che Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers und an der Au- thentizität der von diesem eingereichten Beweismittel. Mit einem Urteil vom 3. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.14 Am

7. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darum, in der Schweiz blei- ben zu dürfen.15 Das Migrationsamt teilte ihm am 16. August 2019 mit, dass keine Möglich- keit mehr für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz bestehe.16 d. Auf das Vollzugsende am 20. Januar 2020 hin17 wies das Migrationsamt den Beschwerde- führer zum Bezug von Nothilfe der politischen Gemeinde Z.__ mit Aufenthaltsort Ausreise- und Nothilfezentrum D.__ zu.18 Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 2020 verbot es dem Beschwerdeführer bis zum Vollzug der Wegweisung, das Gebiet des Kantons St. Gallen zu verlassen.19 Ab dem 22. Januar 2020 war der Aufenthaltsort des Beschwerde- führers nicht mehr bekannt.20 Nachdem er in Deutschland aufgegriffen worden war, wurde er am 2. September 2020 wieder in die Schweiz überstellt.21 Am 9. September 2020 liess der Beschwerdeführer um den Aufschub der Landesverweisung ersuchen.22 Dieses Ge- such wurde vom Migrationsamt mit einer Verfügung vom 11. Oktober 2021 abgewiesen.23 Zur Begründung führte das Migrationsamt an, dem Vollzug der Wegweisung stünden weder 12 Act. 6/3/98; vgl. auch act. 6/3/101. 13 Act. 6/3/103. 14 Act. 6/3/105. Das vom Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren gestellte Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege war zuvor wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden; der Be- schwerdeführer hatte den daraufhin erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt. 15 Act. 6/3/108. 16 Act. 6/3/111. 17 Act. 6/3/109. 18 Act. 6/3/116. 19 Act. 6/3/117. 20 Act. 6/3/121. 21 Act. 6/3/125. 22 Act. 6/3/137. 23 Act. 6/3/168. B 2026/117 3/13

in der Person des Beschwerdeführers noch in der Situation im Herkunftsstaat begründete Hindernisse entgegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizde- partement des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 28. März 2022 abgewiesen.24 e. Bereits am 25. Januar 2022 war gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung oder Entführung (qualifizierter Fall), versuchter schwerer Körperverlet- zung und Erpressung erstattet worden.25 Am 15. Juli 2024 heiratete der Beschwerdeführer in Z.__ eine deutsche Staatsangehörige syrischer Herkunft.26 Mit einem Urteil vom 25. Au- gust 2025 sprach das Bezirksgericht E.__ den Beschwerdeführer der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung, des Verweisungsbruchs und der Missachtung der Eingrenzung schuldig; es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und es verwies ihn für 20 Jahre des Landes.27 f. Am 16. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um eine Wiedererwägung des Widerrufs der vorläufigen Aufnahme.28 Er machte geltend, er sei mit einer in Deutsch- land lebenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe sei echt und werde ge- lebt. Aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation seien die Ehegatten jedoch gezwun- gen, dauerhaft getrennt zu leben. Sein Antrag auf Familiennachzug nach Deutschland sei abgelehnt worden. Er habe den Entscheid angefochten; das Rechtsmittelverfahren sei noch hängig. Der Widerruf seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sei aufgrund einer frühe- ren strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einem familiären Konflikt erfolgt. Seit der Haftentlassung sei er aber durchgehend straffrei geblieben. Es bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Eine Rückkehr in sein Herkunftsland sei weiterhin unzumutbar. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 da- rauf hin, dass er sich mit seinem Wiedererwägungsgesuch an das kantonale Migrationsamt wenden müsse.29 Am 6. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darum, beim SEM die erneute vorläufige Aufnahme zu beantragen.30 Das Migrationsamt teilte dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2026 mit, dass es seinem Ge- such nicht entspreche.31 Am 7. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um die Eröffnung 24 Act. 6/3/175. 25 Act. 6/3/176. 26 Act. 6/3/205. 27 Act. 6/3/221. 28 Act. 6/3/223. 29 Act. 6/3/224. 30 Act. 6/3/225. 31 Act. 6/3/226. B 2026/117 4/13

dieses Entscheides in der Form einer anfechtbaren Verfügung.32 Am 18. April 2026 erneu- erte er dieses Gesuch.33 Am 23. April 2026 erliess das Migrationsamt eine Nichteintretens- verfügung.34 B. a. Am 27. April 2026 erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs gegen die Nichteintretensver- fügung des Migrationsamtes vom 23. April 2026.35 Er beantragte, dass die angefochtene Nichteintretensverfügung aufgehoben werde, dass das Migrationsamt angewiesen werde, auf sein Gesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter, dass das Migrati- onsamt angewiesen werde, beim SEM die erneute Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, und subeventualiter, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt werde. Zur Begründung führte er aus, seine Situation habe sich wesentlich verändert. Er sei nun verheiratet. Seit seiner Haftentlassung sei eine nachhaltige soziale Stabilisierung eingetre- ten. Er sei anhaltend straffrei geblieben. Er sei arbeitsfähig und er verfüge über konkrete Erwerbsmöglichkeiten. Das Migrationsamt habe sich mit diesen Tatsachen nicht auseinan- dergesetzt. b. Mit einem Entscheid vom 4. Juni 2026 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab, soweit es darauf eingetreten war.36 Es hielt fest, nur das SEM könne eine vor- läufige Aufnahme anordnen. Da die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme konzipiert sei, könne die betroffene Person selbst keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme einreichen, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könne. Gegen den Beschwerdeführer sei eine obligatorische Landesverweisung ausge- sprochen worden. Deren Vollzug könne nur aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein anerkannter Flüchtling sei, was hier nicht der Fall sei, oder wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstünden. Die allgemein schwierige geopolitische Lage in Syrien begründe nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein kein definitives Vollzugshindernis. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb der Anspruch auf Familienleben durch die Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht tangiert sei. Zudem sei die Eheschliessung erst nach der rechtskräftigen Landesverweisung erfolgt, weshalb das Ehepaar bereits im Zeitpunkt der Heirat damit habe rechnen müssen, dass die 32 Act. 6/3/228. 33 Act. 6/3/229. 34 Act. 6/3/230. 35 Act. 6/1. 36 Act. 2. B 2026/117 5/13

Ehe nicht in der Schweiz werde gelebt werden können. Der Widerruf der vorläufigen Auf- nahme sei eine direkte Folge der Landesverweisung gewesen. Eine erneute Erteilung der vorläufigen Aufnahme sei ausgeschlossen. C. a. Am 15. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Entscheid vom

4. Juni 2026.37 Er beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werde, dass die Sache zur materiellen Prüfung seines Gesuchs und zur Neubeurteilung an das Migrati- onsamt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen werde, eventualiter, dass festgestellt werde, die Vorinstanzen hätten Bundesrecht verletzt, indem sie neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel nicht ausreichend geprüft und dadurch eine materielle Beurteilung zu Un- recht verweigert hätten, sowie subeventualiter, dass die Angelegenheit zur erneuten Prü- fung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK38, seines Gesundheitszustandes, seiner fa- miliären Situation, seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, seines positiven Voll- zugsverhaltens und der aktuellen Lage in Syrien zurückgewiesen werde. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, seine Situation habe sich wesentlich verändert. Er habe eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, müsse aber ge- trennt von seiner Ehefrau leben. Er halte sich seit über 16 Jahren in der Schweiz auf. Er sei mehrere Jahre lang im Nothilfesystem untergebracht gewesen. Seine Psyche und seine Gesundheit seien durch die langjährige Perspektivenlosigkeit erheblich belastet. Er habe sich während des Strafvollzugs positiv verhalten. Die Lage in Syrien sei weiterhin schwierig. Die Vorinstanzen hätten diese Tatsachen nicht gewürdigt. Die Behauptung, Art. 8 EMRK sei nicht verletzt, weil die Ehefrau über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, sei formalistisch und werde dem Schutzgehalt des Art. 8 EMRK nicht gerecht. Bezüglich des Urteils des Bezirksgerichtes E.__ vom 25. August 2025 sei zu berücksichtigen, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Er habe fristgerecht Berufung erhoben. Der Ausgang des Strafver- fahrens sei offen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Das Migrationsamt habe ihm den Zu- gang zum Recht erschwert, indem es erst auf seine dritte Eingabe hin eine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Diesem Umstand müsse bei der Sachverhaltswürdigung Rech- nung getragen werden. b. Das Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend: die Vorinstanz) beantragte am 37 Act. 1. 38 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101. B 2026/117 6/13

6. Juli 2026 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.39 c. Der Beschwerdeführer hielt am 16. Juli 2026 an seinen Anträgen fest.40 Er führte aus, der Sturz des früheren Regimes im Dezember 2024 bedeute keineswegs, dass er heute sicher in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könnte. Die Gefährdung habe sich lediglich verän- dert, aber sie sei nicht entfallen. Zu bedenken sei, dass er sich exilpolitisch betätigt habe, was ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zum Verhängnis würde. In einer weiteren Eingabe vom 21. September 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, die aktuelle Lage in Syrien im September 2026 sei für ihn mit unzumutbaren, lebensbedrohlichen Risiken verbunden. Die Situation sei durch drastische wirtschaftliche Engpässe und landesweite Massenproteste eskaliert. Gegen Kritiker und Demonstranten werde durch die HTS-nahen Sicherheitskräfte repressiv vorgegangen.41 39 Act. 5. 40 Act. 8. 41 Act. 10. B 2026/117 7/13

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP42). Der Beschwerdeführer, dessen Begehren von der Vorinstanz abgewiesen worden sind, ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 4. Juni 2026 ist am 15. Juni 2026 rechtzeitig erhoben worden, und sie erfüllt in formeller wie auch in inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP), weshalb auf sie einzutreten ist. 1.2. Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit sie auf diesen eingetreten war. Der Wortlaut des Dispositivs des angefochtenen Entscheides ist nicht ein- deutig, sondern auslegungsbedürftig. Die Interpretation des Dispositivs hat nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung43 und nach der Lehre44 unter Berücksichtigung der Erwä- gungen zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob im Dispositiv explizit auf die Erwägun- gen verwiesen wird oder nicht. Dem Rekurs vom 27. April 202645 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Anträge vor der Vorinstanz nicht beschränkt hatte auf die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes (Antrag 1) und (kassatorisch) die Rückweisung an das Migrationsamt zum Eintreten und zur materiel- len Prüfung (Antrag 2) sowie eventualiter (reformatorisch) die Anweisung des Migrations- amts, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (Antrag 3). Zusätzlich respektive subeventualiter hatte er verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei (An- trag 4). Offenbar hat die Vorinstanz diesen letztgenannten Antrag als Gesuch um vorläufige Aufnahme interpretiert, auf das sie mangels Legitimation des Beschwerdeführers, selbst einen solchen Antrag zu stellen, zu Recht nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist auf die Erwägung 1a des angefochtenen Entscheids zu verweisen. Die Anträge 1 bis 3 des Rekur- ses bewegen sich materiell hingegen im Rahmen des Streitgegenstands. Die Vorinstanz ist darauf – zu Recht – eingetreten (Erwägung 1b des angefochtenen Entscheids). 1.3. Auf den wiederholten Antrag des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung über die 42 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 43 Vgl. etwa BGer 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.1. 44 P. GEERTSEN, Zur Mündigkeit der Urteilsbegründung von Rückweisungsentscheiden in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, in: SZS 5/2018, 503. 45 Act. 6/1. B 2026/117 8/13

Weigerung, beim SEM um seine vorläufige Aufnahme zu ersuchen, hat das Migrationsamt zu Recht eine förmliche Nichteintretensverfügung erlassen. Denn auch wenn nach der Auf- fassung des Migrationsamtes kein Antrag vorgelegen hat, der einen Anspruch auf eine ma- terielle Prüfung hätte verschaffen können, hat dem Beschwerdeführer doch die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die Prüfung und Behandlung seines Begehrens durch das Migrationsamt einer Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz zuzuführen. 2. 2.1. Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AIG46 ist eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug einer Wegweisung, mit der die Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz geduldet wird, bis die Vollzugshindernisse nicht mehr gegeben sind.47 Sie wird in der Regel, meist im Zusammenhang mit der Abweisung eines Asylbe- gehrens, von Amtes wegen vom SEM verfügt. Zudem können die kantonalen Behörden, die eine verfügte Wegweisung vollziehen müssen, einen Antrag auf vorläufige Aufnahme stellen, wenn sie feststellen, dass ein Vollzugshindernis im Sinne des Art. 83 Abs. 1 AIG vorliegt (Art. 83 Abs. 6 AIG). Eine vorläufige Aufnahme erlischt und kann nicht erneut ver- fügt werden, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB48 rechtskräftig geworden ist (Art. 83 Abs. 9 AIG). Grundsätzlich muss das Urteil, das den Landesverweis anordnet, vollzogen werden, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wird (Art. 66c Abs. 3 StGB). Der Vollzug kann allerdings gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und wenn durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Anschauungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet wäre (Abs. 1 lit. a) oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (Abs. 1 lit. b). Damit behält Art. 66d StGB in einem engen Rahmen die Möglichkeit einer letzten Kontrolle vor, um zu verhindern, dass die Landesverweisung, de- ren Anordnung rechtskräftig geworden ist, unter Missachtung des Grundsatzes des Rück- schiebungsverbotes oder einer anderen zwingenden Bestimmung des Völkerrechts ausge- führt wird.49 Dabei ist allerdings zu beachten, dass allfällige Vollzugshindernisse bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB berück- sichtigt werden müssen.50 Diese Prüfung darf nicht an die Vollzugsbehörde abgeschoben 46 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20. 47 N. BLUM, in: M. Caroni und D. Thurnherr (Hrsg.), Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 83 AIG. 48 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0. 49 VerwGE B 2024/33 vom 15. August 2024 E. 2 mit Hinweisen. 50 BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3. B 2026/117 9/13

werden, sondern muss vom Sachrichter im Strafverfahren vorgenommen werden.51 Im Voll- streckungsverfahren kann deshalb die Frage nach einem Vollzugshindernis nicht mehr auf- geworfen werden. Da jedoch die Strafe des Freiheitsentzuges vor der Landesverweisung vollstreckt werden muss, können zwischen dem Ausweisungsentscheid und dessen Voll- streckung mehrere Monate oder Jahre vergehen. In dieser Zeit kann sich die Sachlage massgeblich verändern. Da eine solche nachträgliche Veränderung des Sachverhaltes nicht zu einer Revision des Vollstreckungsentscheides führen kann (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO52), muss die Vollzugsbehörde allfällige Vollzugshindernisse, die im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht bestanden haben, prüfen.53 Über den Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung entscheidet nicht das SEM, sondern die zuständige kantonale Behörde.54 2.2. Das Begehren des Beschwerdeführers hat zwar auf eine vorläufige Aufnahme abgezielt, aber eine solche hat wegen der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung zum Vorneherein nicht in Frage kommen können. Das Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb als ein Antrag um einen Aufschub des Vollzuges der obligatorischen Landesver- weisung zu interpretieren. Damit scheidet eine sich auf Art. 83 Abs. 6 AIG stützende An- tragsstellung des Kantons beim SEM um vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aus.55 2.3. Da der Beschwerdeführer kein anerkannter Flüchtling ist, setzt ein Aufschub ein erst nach der rechtskräftigen Landesverweisung eingetretenes Vollzugshindernis im Sinne des Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB voraus. Das wäre insbesondere der Fall, wenn bei der Ausschaf- fung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK56 verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten wäre. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Die geopolitische Lage in Syrien stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Vollzugshindernis für eine Wegweisung dar.57 Die Vorinstanz hat bereits in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 22. März 2022 fest- gehalten, dass weder die allgemeine Situation im Bezirk Y.__ in der Provinz X.__ noch die 51 BGE 147 IV 453 E. 1.4.5. 52 Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312. 53 BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2. 54 Weisung des SEM vom 1. Januar 2008 über Wegweisung und Vollzug, Stand 15. Juli 2024, S. 3. 55 Siehe dazu auch Art. 32 Abs. 1 lit. d Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311. 56 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe, SR 0.105. 57 Mit vielen Hinweisen BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3; 6B_1297/2023 vom

12. September 2025 E. 5.6.2; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.7.3. B 2026/117 10/13

damaligen individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Anhaltspunkte da- für lieferten, dass eine Ausschaffung zu einer mit Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK unvereinba- ren Situation führen würde. Selbst wenn die Rückkehr in den Bezirk Y.__ oder in die Provinz X.__ problematisch wäre, wäre darin noch kein ausreichendes Vollzugshindernis zu erbli- cken, könnte der Beschwerdeführer sich doch auch in einem anderen Bezirk oder in einer anderen Provinz ansiedeln. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.58 Die vom Be- schwerdeführer angeführten zwischenzeitlichen Sachverhaltsveränderungen sind nicht ge- eignet, einen Aufschub der Landesverweisung zu rechtfertigen. So ist ihm gemäss den Ak- ten bereits bei der Eheschliessung mit einer deutschen Staatsangehörigen bewusst gewe- sen, dass ein Eheleben sowohl in der Schweiz als – voraussichtlich – auch in Deutschland unmöglich sein werde. Weshalb die unter diesen Voraussetzungen erfolgte Eheschliessung nun doch einen Grund bilden sollte, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verschaffen, ist nicht einzusehen.59 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seit seiner rechtskräftigen Verurteilung anhaltend straffrei geblieben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist der Beschwerdeführer doch aktuell erneut in ein Strafverfahren verwickelt, in dem – wenn auch noch nicht rechtskräftig – erstinstanzlich neben einer mehr- jährigen unbedingten Freiheitsstrafe eine obligatorische Landesverweisung von 20 Jahren verhängt worden ist. Auch die Hinweise auf die psychische Belastung durch die anhaltende Perspektivenlosigkeit und die jahrelange Unterbringung im Nothilfesystem sind unbehelf- lich, da der Beschwerdeführer nie über einen gesicherten längerfristigen Aufenthaltstitel verfügt hat und da ihm seit der erstinstanzlichen Verurteilung u.a. mit Landesverweisung im Juni 2017, spätestens aber seit der Mitteilung des SEM am 25. September 2018, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei, bekannt ist, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. In all den Jahren seit seiner Einreise im Jahr 2011 hat er keinen einzigen in seiner Person liegenden Grund nennen können, der einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zwin- gend entgegenstehen würde. Ein solcher Grund ist in den Akten auch nicht ersichtlich. So- weit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Situation in Syrien in jüngster Zeit geltend macht und auf wirtschaftliche Engpässe und Massendemonstrationen verweist,60 liegen auch darin keine zwingenden Gründe, die eine Ausschaffung als unzulässig erschei- nen lassen würden.61 Die von ihm erwähnten schweren Sicherheitsvorfälle und Bombenan- schläge fanden nach seinen Angaben in W.__ und damit weit weg von in seiner 58 Vgl. zudem BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025: Der dortige Beschwerdeführer stammte ebenfalls aus der Region von Derik (Provinz X.__, arabisch: Al-Malikiya), siehe E. 5.4.1. 59 Vgl. BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3. 60 Act. 10. 61 Siehe dazu auch die Informationen des SEM zu Syrien, wonach das Aussetzen der Entscheid- tätigkeit betreffend Asylgesuche seit Dezember 2024 unterdessen beendet wurde; Asylgesu- che werden seit dem 1. Mai 2026 wieder nach den üblichen Abläufen behandelt und entschie- den. Der Vollzug einer Landesverweisung ist nicht ausgeschlossen; zum Ganzen https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/syrien.html, abgerufen am 23. September 2026 (samt FAQ). B 2026/117 11/13

Heimatregion im Nordosten des Landes statt. Zusammenfassend ist kein Vollzugshindernis eingetreten, das einen Aufschub der Landesverweisung rechtfertigen könnte. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten an sich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Aufgrund der Umstände ist auf eine Kostenerhebung jedoch zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausgangsgemäss hat der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 und Art. 98bis VRP). B 2026/117 12/13

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. B 2026/117 13/13